In Anbetracht dieser Umstände erstaune die Behauptung der Beschwerdeführenden, ihnen sei keine Einsicht in die massgebenden Dokumente gewährt worden. Im Gegenteil seien sie sowohl über den Kerngehalt des Beschwerdeentscheids als auch darüber informiert worden, dass dieser die sie betreffenden eingestellten Verfahren direkt beeinflussen würde.