dass die GEF insbesondere aufgrund eines Expertengutachtens, das sie im Rahmen des Verfahrens zur Beschwerde der Gemeinde S.___ eingeholt habe, zum Schluss gekommen sei, das gewählte Bonus-Malus-Modell sei nicht in der Lage, verlässliche Aussagen zur Kosteneffizienz der Sozialdienste zu machen. Daher habe die GEF die Beschwerde der Gemeinde S.___ gutgeheissen. Namentlich sei auch darüber informiert worden, dass den Gemeinden aufgrund dieses Entscheides weder Boni ausgerichtet noch Mali auferlegt werden könnten, was sich insbesondere auf die sistierten Bonus-Malus-Verfahren auswirke.