Auch werde nicht klar, ob die Vorinstanz nur die Verordnungsregel in Art. 41b SHV oder auch die formellgesetzlichen Grundlagen in Art. 80d ff. SHG als verfassungswidrig erachte, zumal die Kritik im beigezogenen Gutachten nur auf erstere abziele. Auch werde nicht begründet, weshalb die Ausführungen zu einer Malus-Gemeinde eo ipso auch für Bonus-Gemeinden gelten sollen.