Die Vorinstanz beschränke sich im Wesentlichen auf lapidare Verweise auf das «Expertengutachten» und einige allgemeine Schlussfolgerungen. Die skizzenhaften Hinweise auf eine angebliche Willkür in der Rechtsetzung würden der behördlichen Begründungspflicht nicht genügen. Zudem werde nicht ersichtlich, welche der im Gutachten angesprochenen Problembereiche die Vorinstanz zur Schlussfolgerung einer Willkür in der Rechtsetzung veranlasst habe. Jegliche Auseinandersetzung mit den rechtsprechungsgemäss hohen Hürden zur Annahme der behaupteten Willkür und Ungleichbehandlung in der Rechtsetzung fehle. Auch werde nicht klar, ob die Vorinstanz nur die Verordnungsregel in Art.