Überdies habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt: Wenn ein kantonales Amt innerhalb der Zentralverwaltung im Verwaltungsverfahren eine vorfrageweise Normenkontrolle vornehme und dabei einem Rechtssatz die Anwendung versagen wolle, dürfe eine hinreichend ausführliche Begründung verlangt werden, um die Tragweite der angefochtenen Verfügung verstehen zu können. Die Beschwerdeführenden hätten sich bei Erhalt der angefochtenen Verfügung jedoch kein sachgerechtes Bild über deren Tragweite machen können. Die Vorinstanz beschränke sich im Wesentlichen auf lapidare Verweise auf das «Expertengutachten» und einige allgemeine Schlussfolgerungen.