rigkeit der gesetzlichen Grundlagen des Bonus-Malus-Systems massgeblich mit einem Verweis auf einen anderen Entscheid zu begründen, diesen dann aber nicht zur Stellungnahme vorzulegen. Die Beschwerdeführenden hätten nicht mit einer Abschreibung des Verfahrens rechnen müssen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz das Verfahren mittels Zwischenverfügung wieder aufgenommen, den Beschwerdeführenden das Gutachten zugestellt und den Entscheid oder zumindest die Erwägungen bezüglich der „Malus- Gemeinde" zugänglich gemacht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte.