Zwischen der letzten Sistierung und den angefochtenen Abschreibungsverfügungen habe gegenüber den Beschwerdeführenden keine Kommunikation stattgefunden. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführenden die Wiederaufnahme der sistierten Verwaltungsverfahren um Zusprechung von Boni nicht gesondert mitgeteilt und ihnen weder das von der GEF beigezogene und in den Abschreibungsverfügungen genannte Gutachten noch den Entscheid bezüglich der Malus-Gemeinde zur Einsicht und Stellungnahme zugestellt (auch nicht auszugsweise oder in anonymisierter Form). Die Beschwerdeführenden hätten lediglich aus den Medien vom Beschwerdeentscheid vom 31. August 2017 erfahren. Es gehe nicht an, die Verfassungswid-