Bereits aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen. Da es sich beim Grundrecht von Art. 29 Abs. 2 BV20 um eine Verfahrensgarantie handle und die Beschwerdeführenden vorliegend der Vorinstanz in einer (im Vergleich mit Privaten nicht unähnlich) untergeordneten Position gegenüberständen, könnten sie als öffentlich-rechtliche Körperschaften diese Rüge erheben. Die Verletzung der Begründungspflicht sei zudem nicht nur eine Grundrechtsverletzung, sondern auch eine Verletzung von «einfachem» Gesetzesrecht (Art. 52 Abs. 1 Bst.