Sowohl die nicht angekündigte und nicht voraussehbare Abschreibung unter Beizug eines Gutachtens ohne Gelegenheit zur Stellungnahme als auch die unzureichende Begründung würden schwerwiegende und nicht heilbare Gehörsverletzungen darstellen. Bereits aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen.