Anfechtungsobjekte sind 43 Abschreibungsverfügungen der Vorinstanz vom 29. Januar 2018. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Vorinstanz die Verwaltungsverfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat oder ob sie hätte in der Sache verfügen müssen. Sollte sich erweisen, dass die Verfahren zu Unrecht abgeschrieben wurden, kann die Beschwerdeinstanz nicht selbst in der Sache entscheiden, sondern muss die Angelegenheit zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und zum Erlass einer Verfügung in der Sache an die Vorinstanz zurückweisen. 3. Verletzung des rechtlichen Gehörs