1.5.7 Zur Beschwerde ist auch befugt, wer keine Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz erhalten hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG). Daher ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 17, 24 und 31 zu bejahen. Demgegenüber sind die Beschwerdeführerinnen 3, 4, 8, 16, 20, 21, 22, 23, 25, 28, 30, 32, 38, 39, 40, 41, 42 und 44 nicht zur Beschwerdeführung legitimiert und auf ihre Beschwerden ist nicht einzutreten, da ihre Rechte vollumfänglich von den Gemeindeverbänden wahrgenommen werden. 1.6 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen ist gehörig bevollmächtigt (vgl. Anwaltsvollmachten vom 13. Februar 2018).