44 Abs. 6 VRPG). Die Beschwerdeführer 17, 24 und 31 haben jedoch trotz mangelhafter Eröffnung rechtzeitig Kenntnis der Abschreibungsverfügungen vom 19. Januar 2018 erlangt und die Abschreibungsverfügungen vorsorglich und fristgemäss angefochten, weswegen ihnen kein Nachteil aus der mangelhaften Eröffnung entstanden ist und letztere keine weiteren Folgen nach sich zieht. Eine Kassation von Amtes wegen käme nur in Betracht, wenn ein gravierender Verfahrensfehler die richtige Beurteilung ausschliessen oder doch wesentlich erschweren würde, was vorliegend nicht der Fall ist.19