1.5.6 Da die Beschwerdeführer 17, 24 und 31 lediglich per E-Mail informiert wurden und eine Musterverfügung erhielten,18 wurden ihnen die Abschreibungsverfügungen vom 19. Januar 2018 nicht korrekt eröffnet (vgl. Art. 44 VRPG). Aus mangelhafter Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG).