Vielmehr ist im Einzelfall von Amtes wegen zu prüfen, wer Trägerschaft des jeweiligen Sozialdienstes ist. Da die Beschwerdeführer 17, 24 und 31 Trägerschaften der Sozialdienste sind, hätte die Vorinstanz die Abschreibungsverfügungen vom 19. Januar 2018 ihnen (und nicht den einzelnen Verbandsgemeinden) eröffnen müssen. 16 http://www.rsd-niederbipp.ch/html/uberuns.html (zuletzt besucht am 4. April 2019) 17 Organisationsreglement (OgR) für den GV 3.___ BE und Umgebung (OgR GV 3.___) Seite 10 von 29 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern