1.5.5 Gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 80f Abs. 4 SHG eröffnet die GEF den Entscheid über die Ausrichtung eines Bonus oder die Auferlegung eines Malus den Trägerschaften der Sozialdienste mit der Lastenausgleichsabrechnung. Die Beschwerdeführer 17, 24 und 31 sind Gemeindeverbände und damit öffentlich-rechtliche Körperschaften, denen die gemäss Sozialgesetzgebung vorgesehenen Aufgaben der Sozialbehörde und des Sozialdienstes übertragen worden sind. Demnach sind die Beschwerdeführer 17, 24 und 31 (und nicht die einzelnen Verbandsgemeinden) Trägerschaften der jeweiligen Sozialdienste.