send (Art. 2 OgR GV 2.___). Dem Verband gehören die Beschwerdeführerinnen 3, 8, 23, 25, 32, 38, 39, 40, 41, 42 und 44 an (Art. 3 Abs. 1 OgR GV 2.___). Der Verband erfüllt die von den Verbandsgemeinden übertragenen Aufgaben im Bereich der individuellen Sozialhilfe, des Kindes- und Erwachsenenschutzes, des Alimentenwesens und der präventiven Beratung. Die Dienstleistungen des Verbandes können von allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Verbandsgemeinden in Anspruch genommen werden.16 Der Verband handelt durch den Verbandsrat (Art. 26 Abs. 3 OgR GV 2.___).