Anspruchsinhaber der Bonus-Forderung und zur Beschwerdeführung legitimiert seien entweder die Gemeindeverbände oder die Verbandsgemeinden. Da die Anspruchsinhaber in ihren vermögensrechtlichen Interessen betroffen seien, seien sie als materielle Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG; wobei sich bei Bejahung der Anspruchsinhaberschaft der Verbände ggf. eine Kassation von Amtes wegen aufdränge).