1.5.3 Mit unaufgeforderte Eingabe vom 31. August 2018 präzisieren die Beschwerdeführer, die Gemeinden hätten in allen drei Fällen sowohl ihre Sozialdienste als auch ihre Sozialbehörde dem Verband übertragen, die Gemeindeverbände seien mithin Träger der Sozialdienste. Zumindest der Wortlaut von Art. 80f Abs. 4 SHG lege nahe, dass die Trägerschaften bildenden Gemeindeverbände Anspruchsinhaber und beschwerdelegitimiert seien. Demgegenüber erwähne Art. 80d Abs. 3 SHG die Gemeinden für die Bonusausrichtung. Anspruchsinhaber der Bonus-Forderung und zur Beschwerdeführung legitimiert seien entweder die Gemeindeverbände oder die Verbandsgemeinden.