bestehe, da die ihnen angeschlossenen Gemeinden alle Beschwerde geführt hätten. Art. 80f Abs. 4 SHG halte ausdrücklich fest, dass die Entscheide über die Ausrichtung eines Bonus oder Auferlegung eines Malus den Trägerschaften der Sozialdienste mit der Lastenausgleichsabrechnung zu eröffnen seien, wobei als «Trägerschaften» in diesem Zusammenhang die Gemeinden zu verstehen seien.13