1.5.2 Mit Beschwerdevernehmlassung vom 2. Mai 2018 bringt die Vorinstanz vor, die knappen Ausführungen der Beschwerden vermöchten die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 17, 24 und 31 nicht hinreichend zu begründen. Insbesondere bei anwaltlicher Vertretung sei es nicht Sache der Vorinstanz, darüber eine umfassende Prüfung vorzunehmen, weshalb sie von einer Stellungnahme zu dieser Rechtsfrage absehe. Fraglich sei lediglich, inwiefern seitens der Gemeindeverbände ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse 8 Pflüger, Die Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen in der bernischen Verwaltungsrechtspflege, in: BVR 2013