Sie machen geltend, die Vorinstanz habe gegenüber den Verbandsgemeinden des jeweiligen Gemeindeverbands, nicht jedoch gegenüber dem Gemeindeverband die Abschreibung der hängigen Verfahren der Jahre 2014, 2015 und 2016 verfügt. Die Beschwerdeführer seien lediglich per E-Mail informiert worden und hätten gleichzeitig eine Musterverfügung erhalten, obwohl sie normalerweise Ansprechpartner des Kantons für das ganze Gebiet des Sozialdienstes seien. Zur vollständigen Rechtswahrung würden sie vorsorglich selbst Beschwerde erheben. Anfechtungsobjekt bilde hierbei die Abschreibung der hängigen Bonus- Verfahren der Jahre 2014, 2015 und 2016.12