1.5.1 Die Beschwerdeführer 17, 24 und 31 beantragen die Klärung, ob im vorliegenden Verfahren die Gemeinden oder ausschliesslich der Gemeindeverband bzw. die Sitzgemeinde als Anspruchsinhaber und beschwerdelegitimierte Partei zur Beschwerdeführung legitimiert seien.11 Sie machen geltend, die Vorinstanz habe gegenüber den Verbandsgemeinden des jeweiligen Gemeindeverbands, nicht jedoch gegenüber dem Gemeindeverband die Abschreibung der hängigen Verfahren der Jahre 2014, 2015 und 2016 verfügt.