1.4 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind nach dem Gesagten grundsätzlich in vermögensrechtlichen Interessen betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Abschreibungsverfügungen. Die Beschwerdeführerinnen, jeweils handelnd durch den Gemeinderat, sind daher grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. aber Erwägung 1.5.7 hiernach). 1.5 Betreffend die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 17, 24 und 31 (Gemeindeverbände) ist Folgendes festzuhalten: