7 BGE 127 II 32 E. 2.d); 125 II 192 E. 2a/aa Seite 7 von 29 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern das Gemeinwesen sind die Organe prozessführungsbefugt, welche die Gesetzgebung mit der Vertretung beauftragt. Mitunter ermächtigt das Gesetz bestimmte Verwaltungseinheiten oder Behörden zur Prozessführung.9 Gemeinden handeln durch ihre Organe (Art. 10 Abs. 1 GG10). Gemeindeorgane sind unter anderem der Gemeinderat und seine Mitglieder, soweit sie entscheidbefugt sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. c GG).