1.1 Angefochten sind 43 Abschreibungsverfügungen der Vorinstanz vom 19. Januar 2018. Gegen eine Abschreibungsverfügung steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen (Art. 39 Abs. 2 VRPG5). Die entsprechenden Sachverfügungen wären mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG). Daher sind die Abschreibungsverfügungen der Vorinstanz vom 19. Januar 2018 auch mit Beschwerde anfechtbar. 1.2 Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten wie die Vorinstanz (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die GEF ist somit zuständig für die Beurteilung der Beschwerden vom 21. Februar 2018.