Mit rechtskräftigem Beschwerdeentscheid vom 31. August 2017 ist die GEF zum Schluss gekommen, dass Art. 41b und 41c SHV3 sowie Anhang 6 zu Art. 41 b Abs. 4 SHV nicht anzuwenden seien. 3. Unter Bezugnahme auf den rechtskräftigen Entscheid im Leitverfahren hat die Vorinstanz am 19. Januar 2018 gegenüber den Beschwerdeführerinnen was folgt verfügt. 1. Die Einstellungen der Bonus-Malus-Verfahren der Gemeinde [,,,] der Jahre 2014, 2015 und 2016 werden aufgehoben und die Verfahren werden wieder aufgenommen. 2. Die Bonus-Malus-Verfahren der Gemeinde […] der Jahre 2014, 2015 und 2016 werden vereinigt.