1. Das Sozialamt (SOA; fortan Vorinstanz) beurteilt jährlich die Wirkungen und Leistungen der Sozialdienste (Art. 80d Abs. 1 SHG1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. l OrV GEF2). Diese Beurteilung erfolgt insbesondere aufgrund der Kosteneffizienz der Sozialdienste bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 80d Abs. 2 SHG). Der Kanton richtet denjenigen Gemeinden, deren Sozialdienst im Durchschnitt während dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen pro Einwohner von mehr als 30 Prozent unter dem kantonalen Durchschnitt (Vergleichswert) aufweist, einen Bonus aus (Art. 80d Abs. 3 SHG).