Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist,34 sind ihr Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 1‘200.00, werden dementsprechend vollumfänglich der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 GebV35).