Ziffer 2.7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beinhaltet kein Verbot der Reservenbildung, sondern dient lediglich der Verdeutlichung, dass Reserven nicht dem Lastenausgleich zugeführt werden können. Es liegt weder eine rechtswidrige Praxisänderung noch eine rechtsungleiche Behandlung vor. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und Rechtsbegehren Ziffer 1 ist abzuweisen. 33 Vgl. zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, N. 599, mit Hinweisen Seite 19 von 21 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern