Vorliegend fehlt es (wie erwähnt) an einer ständigen (gesetzeswidrigen) Praxis, welche die Zuführung von Reserven zum Lastenausgleich erlaubt hätte. Vielmehr entspricht es der ständigen Praxis der Vorinstanz, im Bereich Obdach/Wohnen nur die effektiv ungedeckten Gesamtkosten bis zum Kostendach der Ermächtigung mitzufinanzieren, während Reserven nicht dem Lastenausgleich zugeführt werden können. Dass die Vorinstanz in einzelnen Fällen die Zuführung von Reserven zum Lastenausgleich irrtümlicherweise übersehen hat, reicht nicht aus, um sich auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen zu können. 5. Ergebnis