Sollten andere Gemeinden für Angebote im Bereiche Obdach und Wohnen Reserven gebildet und dem Lastenausgleich zugeführt haben, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz dies – wie auch in der Vergangenheit bei der Beschwerdeführerin – fälschlicherweise übersehen hat. Sollte die Beschwerdeführerin den Umstand ansprechen, dass die Vorinstanz mit ihren Leistungserbringern in den Rahmenleistungsverträgen die Bildung von Reserven regelt, führt ebenfalls nicht zu einer Ungleichbehandlung, da Ziffer 2.7 nicht die Bildung und Verwendung von Reserven, sondern lediglich deren Zuführung zum Lastenausgleich verbietet.