instanz die Zuführung von Reserven zum Lastenausgleich bewusst zugelassen hätte. Sollten andere Gemeinden für Angebote im Bereiche Obdach und Wohnen Reserven gebildet und dem Lastenausgleich zugeführt haben, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz dies – wie auch in der Vergangenheit bei der Beschwerdeführerin – fälschlicherweise übersehen hat.