Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine rechtsungleiche Behandlung liegt gemäss der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nur dann vor, wenn dieselbe Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt.32 Vorliegend ist Ziffer 2.7 gegenüber allen Gemeinden, welche Ermächtigungen für Angebote aus dem Bereich Obdach / Wohnen beantragt hatten, verfügt worden. Insoweit liegt keine Ungleichbehandlung vor. Weiter sind keine vergleichbaren Fälle bekannt, in denen die Vor-