4.8 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit, indem die Reservebildung bei den einen Institutionen komplett untersagt und bei den anderen erlaubt werde. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Dem Grundsatz der Rechtsgleichheit kommt umfassende Geltung zu. Er ist von sämtlichen Staatsorganen in allen Funktionen (Rechtssetzung und Rechtsanwendung) und auf sämtlichen Ebenen der Staatstätigkeit (Bund, Kantone, Gemeinde) zu beachten. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind.