Die Vorinstanz hatte schlicht übersehen, dass die der Beschwerdeführerin erteilten Ermächtigungen zu Unrecht auch finanzielle Reserven umfassten und die Beschwerdeführerin infolgedessen auch Reserven dem Lastenausgleich zuführte. Daher kann nicht von einer gefestigten, reflektierten Praxis gesprochen werden, die nun entgegen bisheriger Erkenntnisse revidiert worden wäre. Die Beschwerdeführerin kann somit aus der Rüge, es liege eine unzulässige Praxisänderung vor, nichts zu ihren Gunsten ableiten.