Vorliegend fehlen Hinweise auf eine gefestigte Praxis der Vorinstanz, welche die Lastenausgleichsberechtigung von Reserven erlaubt hätte. Dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit offenbar mehrmals finanzielle Reserven dem Lastenausgleich zuführen konnte, ist nicht auf eine bewusste und gewollte Praxis der Vorinstanz zurückzuführen, sondern auf ein bloss stichprobeweise erfolgtes Controlling. Die Vorinstanz hatte schlicht übersehen, dass die der Beschwerdeführerin erteilten Ermächtigungen zu Unrecht auch finanzielle Reserven umfassten und die Beschwerdeführerin infolgedessen auch Reserven dem Lastenausgleich zuführte.