Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor allem Grundsatzentscheide, deren Ziel es u.a. ist, in einer umstrittenen Frage Sicherheit und Gewissheit zu schaffen.29 Der Tatbestand der Praxisänderung setzt begrifflich voraus, dass eine gefestigte Praxis einer Verwaltungsbehörde besteht, diese bei unverändertem Wortlaut der Rechtsnorm einer Neubeurteilung unterzogen und alsdann die bisherige Auslegung revidiert wird.30 Der eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten kommt ein grosses Gewicht zu. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz 25 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)