4.7 Betreffend die Rüge der Beschwerdeführerin, es liege eine unzulässige Praxisänderung vor, ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV27) bedeutet, dass die Privaten darauf Anspruch haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.28 Praxisänderungen sind grundsätzlich zulässig, doch können Präjudizien unter Umständen eine Grundlage des Vertrauensschutzes bilden. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor allem Grundsatzentscheide, deren Ziel es u.a. ist, in einer umstrittenen Frage Sicherheit und Gewissheit zu schaffen.29