Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Zumutbarkeit).26 Ziffer 2.7 verbietet die Bildung von finanziellen Reserven nicht (vgl. Erwägung 4.2 hievor), sondern verdeutlicht lediglich, dass finanzielle Reserven nicht dem Lastenausgleich zugeführt werden können. Diese Verdeutlichung ist ohne weiteres verhältnismässig, da lediglich eine ohnehin geltende Regelung wiederholt wird.