4.6 Betreffend die Rüge der fehlenden Verhältnismässigkeit von Ziffer 2.7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist folgendes festzuhalten: Art. 5 Abs. 2 BV25 verlangt, dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Zumutbarkeit).26