Die Regelung betreffend Bildung und Verwendung von Reserven in der Leistungsvereinbarung vom 6. Dezember 2006 bzw. 7. Februar 2007 ist nicht zu beanstanden, aber auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zusicherungen betreffend die Lastenausgleichsberechtigung finanzieller Reserven enthält die Leistungsvereinbarung richtigerweise nicht. Solche Zusicherungen wären unbeachtlich, da die Lastenausgleichsberechtigung einzig durch die massgebenden Rechtsgrundlagen (insbesondere Art. 80 Abs. 1 SHG) bestimmt wird.