3 Erst wenn die gebildeten Reserven 50 % der maximal zulässigen Reserven (Ziff.6.3.1.2.) übersteigen, dürfen die diesen Betrag übersteigenden Reserven zur Angebotsverbesserung verwendet werden. 4 Über die Verwendung von Rückstellungen entscheidet die Trägerschaft selbständig. Sie informiert die zuständige Fachstelle der Gemeinde über die getroffenen Entscheide mittels Protokollauszug. Seite 16 von 21 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 5 Endet das Vertragsverhältnis, entscheidet die Gemeinde über die Verwendung der noch vorhandenen Reserven.