3 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bereits vorhandenen Reserven (nach bisherigem System) werden unter Vorbehalt der Zuführung in den Lastenausgleich auf die nächste Vertragsperiode übertragen. Ansonsten sind diese zurückzubezahlen. 6.3.2. Verwendung von Reserven 1 Die Verwendung von Reserven muss Auftrag und Zielen dieser Leistungsvereinbarung (Ziffern 1 und 4) entsprechen und ist grundsätzlich zweckgebunden. 2 Reserven müssen prioritär zur Deckung zukünftiger Risiken gebildet werden. Als Risiken gelten insbesondere nicht voraussehbare, nicht beeinflussbare und nicht steuerbare Aufwendungen und Erträge.