1 Reserven dürfen im Rahmen der maximal zulässigen Kostenobergrenzen bzw. des maximal zulässigen lastenausgleichsberechtigten Betrages, bzw. des bewilligten Gemeindebeitrages, anderen kantonalen Vorgaben und im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen (gemäss definierter Leistungseinheit) gebildet werden. 2 Die gesamten Reserven dürfen höchstens 10 % des Jahresbruttoaufwandes des Betriebes (Basis gemäss Anhang 1, Leistungsdaten Plan) ausmachen.