Weder aus der Gesetzessystematik noch der historischen Auslegung ergeben sich weitere Hinweise. Die teleologische Auslegung schliesslich führt zu folgendem Ergebnis: Der Lastenausgleich bezweckt, die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Belastung der Gemeinden zu mildern (vgl. Art. 1 FILAG). Die Bildung von Reserven führt jedoch nicht zu tatsächlichen Unterschieden in der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Belastung der Gemeinden, da es sich lediglich um Rückstellungen in der Bilanz handelt. Es entspricht nicht Sinn und Zweck des Lastenausgleichs, solche durch die Bildung von Reserven entstandenen bilanzmässigen „Unterschiede“ zu mildern.