33 – 41a SHV). Art. 80 Abs. 1 Bst. e SHG kann daher nur so verstanden werden, dass lediglich der tatsächliche Aufwand der Gemeinden lastenausgleichsberechtigt ist. Reserven sind demgegenüber keine tatsächlichen Ausgaben, sondern lediglich Rücklagen in der Bilanz (i.d.R. als Teil des selbst erwirtschafteten Eigenkapitals), die einer spezifischen Verwendung vorbehalten sind.24 Sie gehören damit nicht zu den lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen der Gemeinden im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SHG.