Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Sie ist Ausgangspunkt jeder Auslegung.23 Art. 80 Abs. 1 SHG nennt als lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen der Gemeinden „Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe“, „Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen“, „Beiträge an Leistungserbringer“, „Aufwendungen für Leistungsangebote“, „Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung“, „Aufwendungen für Sozialinspektionen und andere Beweiserhebungen“ sowie „Kosten für die Sicherstellung von Rückerstattungsansprüchen“. Dabei handelt es sich grundsätzlich stets um tatsächliche Ausgaben bzw. tatsächlich entstandenen Aufwand (vgl. auch Art. 33 – 41a SHV).