4.3 Weder das SHG noch die SHV regeln die Lastenausgleichsberechtigung finanzieller Reserven explizit. Das Angebot „Wohngemeinschaft A. “ ist ein von Gemeinden bereitgestelltes Angebot zur sozialen Integration im Bereich Obdach/Wohnen nach Art. 71a Abs. 1 Bst. d SHG. Anrechenbare Aufwendungen für solche Angebote können gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. e SHG dem Lastenausgleich zugeführt werden. Nachfolgend ist mittels Auslegung zu ermitteln, ob finanzielle Reserven Aufwendungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Bst. e SHG darstellen.