Dieser Satz ist jedoch nicht für sich allein, sondern zusammen mit dem ersten Satz zu lesen. Aus dieser Gesamtwürdigung folgt, dass Ziffer 2.7 kein allgemeines Verbot der Bildung finanzieller Reserven auf Stufe Gemeinde und Leistungserbringer statuiert, sondern lediglich verdeutlichen will, dass Reserven nicht Teil der effektiven ungedeckten Gesamtkosten sind und daher nicht dem Lastenausgleich zugeführt werden können. Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz zu Recht die Lastenausgleichsberechtigung finanzieller Reserven verneint hat.