Hauptregelung der Verfügung vom 22. Januar 2018 ist die Ermächtigung, für die institutionellen Leistungsangebote des Bereichs Obdach/Wohnen ungedeckte Gesamtkosten von jährlich maximal CHF 535‘065.00 dem Lastenausgleich zuzuführen. Der erste Satz der unter Ziffer 2.7 verfügten Auflage konkretisiert diese Ermächtigung und steht damit ohne weiteres in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptregelung. Der zweite Satz von Ziffer 2.7 statuiert ein Verbot der Reservenbildung auf Stufe Gemeinde und Leistungserbringerin. Dieser Satz ist jedoch nicht für sich allein, sondern zusammen mit dem ersten Satz zu lesen.